DEUFRA

SIA 118/272:2009

In der SIA 118/272:2009 erläutert die Vertragsbedingungen zur SIA 272:2009. In diesen allgemeinen Bedingungen für Abdichtung und Entwässerung von Bauten unter Terrain und im Untertagebau werden Verantwortlichkeiten, Vergütungsbedingungen und Abnahmemodalitäten geklärt.

Soweit nichts anderes im Devis oder im Vertrag beschrieben wird, gilt diese Norm im Zusammenhang mit den Vertragsbedingungen für die Planung und Ausführung von Abdichtung und Entwässerung für erdberührte Bauteile.

Diese Norm definiert die Pflichten der einzelnen Beteiligten. Zu den Pflichten des Bauherren bzw. seiner Vertreter gehört dabei:

Ziffer 1.3 Pflichten des Bauherren

  • Gesamtleitung  mit der Zuteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten und die Koordination aller Schnittstellen für das ganze Bauwerk.
  • Erstellen der Nutzungsvereinbarung für das ganze Bauwerk mit Kenntnisgabe an alle Beteiligten.
  • Die Nutzungsvereinbarung ist damit zwingend dem Leistungsverzeichnis beizulegen und gilt als Grundlage der Offerte.
  • Erstellen der Konzepte für die Abdichtung, Entwässerung, Luftdichtung, Wärmedämmung und Unterhalt für das ganze Bauwerk.
  • Erstellen des Projektes für die Abdichtung, Entwässerung und Wärmedämmung für das ganze Bauwerk, einschliesslich aller Detailkonstruktionen.
  • Planung inklusive Detailplanung der Abdichtung ist Teil des Aufgabenbereiches des Bauherren und kann soweit nichts anderes vermerkt ist, nicht dem Baumeister übergeben werden.
  • Erstellen des Leistungsverzeichnisses.
  • Erstellen des Kontrollplans mit Festlegung der Anforderungen an die Abdichtung und Entwässerung. Für den Umfang der Prüfung kann die Norm SN 640450 analog angewendet werden.
  • Kontrollen der Qualität sind durch den Bauherren zu beauftragen und zu vergüten.
  • Durchführung von statischen und bauphysikalischen Nachweisen und Berechnungen.
  • Festlegung der rissesicherenden Mindestarmierung ist Teil der statischen Berechnung in kann nicht dem Baumeister im Rahmen des Leistungsverzeichnisses übergeben werden.
  • Nachweis der Tauglichkeit des Abdichtungssystems für Baugrubensicherung, Wasserhaltung, Unterkonstruktion, gegen Frosteinwirkung, Vermeiden von Kondenswasserbildung und dgl.
  • Rissbreiten sind durch den Bauherren zu definieren. Anforderungen aus optischen (Sichtbeton), konstruktiven (Beschichtungen) oder gebrauchstauglichen (Wasserdichtigkeit) Gründen sind durch den Bauherren und seine Fachplaner festzulegen und in der Nutzungsvereinbarung festzuhalten.
  • Nachweis der Tauglichkeit für Abdichtungssysteme im Verbund bei anderen Untergründen als Beton
  • Bemessen der Entwässerung
  • Mitwirken bei der Prüfung des Untergrundes und der Abnahme des Werks oder Werkteils für Abdichtung und Entwässerung durch den Unternehmer
  • Veranlassen der notwendigen Massnahmen zum Schutz des Werks oder Werkteils während und nach dem Einbau von Abdichtung und Entwässerung, z.B. Schutzdach, Wasserhaltung, Betonier- und Hinterfüllarbeiten.

Ziffer 1.4 Pflichten des Unternehmers

  • Erstellen des Prüfplans mit den für die Prüfung notwendigen Dokumenten gemäss den Vorgaben des Kontrollplans
  • Prüfen des Untergrundes und der einzubauenden Baustoffe mit Beschaffen der Eignungsnachweise vor der Ausführung der Arbeiten unter Mitwirkung des Bauherren gemäss den Vorgaben im Projekt.
  • Werden keine Vorgaben im Zuge des Projektes verlangt, sind keine Prüfungen und Nachweise erforderlich
  •  Dokumentieren der Witterung, z.B. Niederschläge, Temperatur und Taupunktabstand.
  • Eigenprüfungen der ausgeführten Arbeiten
  • Schützen von Bauteilen beim Einbau
  • Schützen der Arbeiten bis zur Abnahme des Werkteils
  • Bis zur Abnahme oder Teilabnahme der Leistung ist der Schutz der Arbeiten Aufgabe des ausführenden Unternehmens
  • Hinweise auf benachbarte, qualitativ ungenügende Bauteile, welche die nachfolgenden Arbeiten beeinträchtigen können.
  • Das ausführende Unternehmen hat in allen Phasen des Projektes eine Hinweispflicht. Dieser Hinweispflicht ist er umgehend nachzukommen.
  • Hinweise auf notwendige Massnahmen zum Schutz der Arbeiten nach der Abnahme des Werkteils, z.B. beim Hinterfüllen, bei nachfolgenden Bauarbeiten und nachträglich verlegten Werkleitungen.

Ziffer 2. Vergütungsregelungen

Einer der wichtigsten Teile des Vertrages ist die Vergütung. Hier gibt es verschiedene Modelle von der Einheitspreisabrechnung über Pauschalen. Auch bei den Abdichtungsunternehmen werden hier unterschiedlichste Modelle verwendet. 1x Stück Weisse Wanne, Pauschale mit Massen oder Abrechnung nach verbrauchter Menge – grundlegend ist bei jeder Abrechnungsart die Definition der Abdichtung durch den Bauherren im Rahmen seiner Pflichten notwendig um Nachträge und Mehrkosten zu vermeiden.

Ein wichtiger Punkt bei der Festlegung des Abdichtungskonzeptes sind die verwendeten Produkte. Auf Grund der Verwendung von Epoxid, Bitumen oder anderen Kunststoffen sind diese witterungsabhängig. Unter 5°C und Regen sind dabei häufig Bedingungen, welche den Baufortschritt aufhalten. „Schutzgeländer und Schutzdächer, provisorische Abdeckungen, Massnahmen bei Unterschreitung der kritischen, systemabhängigen Meteowerte“ sind jedoch nicht Teil der Leistung und müssen vom Bauherren separat vergütet werden.

Weitere Punkte welche gemäss SIA 118-272:2009, Ziffer 2.2 nicht inbegriffene Leistungen sind, und daher durch den Bauherren separat vergütet werden müssen:

  • Mehrverbrauch von Abdichtungsstoffen gegegnüber dem Sollverbrauch, soweit die Unterlage nicht den Anforderungen bezgüliche der Ebenheit und der Rauigkeit entspricht und dies bei der Prüfung des Untergrundes festgestellt wurde
  • Verpressen von Betonkonstruktionen mit Zementsuspension durch den Baumeister bis zu einer Menge von 5 Litern pro m² Betonfläche (konstruktiv bedingte Hohlräume [..])
  • Mehrverbrauch gegenüber dem Sollverbrauch für Dichtungsbaustoffe bei konstruktiv bedingter Gegebenheiten
  • Prüfung des abdichtungssystems durch Dritte

6. Abnahme des Werkes und Haftung für Mängel

Die Abnahme einer Bauleistung spielt eine wichtige Rolle im LifeCycle eines Projektes. Mit der Abnahme geht das Gewerk von der Obhut des ausführenden Unternehmers zum Besteller der Leistung über. Mit diesem Schritt beginnen auch die Garantie- und die Verjährungsfrist für Mängelrechte des Bauherrn zu laufen. Gerade für Leistungen die die Abdichtung oder Entwässerung sind bei der Abnahme jedoch einige wichtige Punkte zu beachten. Da die Leistung durch den Baufortschritt teilweise unzugänglich wird, ist ein Prüfplan vor Beginn der Arbeiten festzulegen.

  • 6.1 Für Bauteile, welcher der Abdichtung, der Entwässerung oder der Wärmedämmung dienen und die nach der Erstellung (z.B. infolge anschliessender Beton- oder Überfüllarbeiten) nicht mehr zugänglich sind, wird eine gemeinsame Prüfung nach SIA 118, Art. 158, Abs.2, durchgeführt, solange die Zugänglichkeit noch gewährleistet ist.

    (SIA 118, Art.158, Abs.2: Auf die Anzeige hin wird das Werk (oder der Werkteil) von der Bauleitung gemeinsam mit dem Unternehmer innert Monatsfrist geprüft. Der Unternehmer nimmt an der Prüfung teil und gibt die erforderlichen Auskünfte. Die Bauleitung kann Belastungsproben und andere Prüfungen nach Art. 139 Abs. 1 und 2 anordnen.)
  • 6.3. Falls zur Gewährleistung der Zugänglichkeit mehrere gemeinsame Prüfungen in Etappen notwendig sind, gibt die Bauleitung dem Unternehmer diese rechtzeitig bekannt. Die Anzeige der Vollendung durch den Unternehmer gemäss Norm SIA 118, Art. 128, Abs.1, hat sofort zu erfolgen, gegebenenfalls pro bekannt gegebene Etappe. Satz 3 der Norm SIA 118, Art. 158, Abs.1, gilt nicht.

    (SIA 118, Art.158, Abs.1: Der Unternehmer leitet die Abnahme dadurch ein, dass er der Bauleitung die Vollendung des Werkes oder eines in sich geschlossenen Werkteils (Art. 157 Abs. 1) anzeigt. Die Anzeige erfolgt mündlich oder schriftlich. Nimmt indessen der Bauherr ein vollendetes ganzes Werk von sich aus in Gebrauch (z.B. zum Weiterbau), so wird es gleich gehalten, wie wenn die Anzeige in diesem Zeitpunkt erfolgt wäre.)
     
  • Unterlässt die Bauleitung die Bekanntgabe von Etappen und vereitelt dies eine gemeinsame Prüfung, gilt Norm SIA 118, Art. 174, Abs.4, in dem Umfang nicht, in dem sich das Fehlen der gemeinsamen Prüfung auswirken kann. Unterlässt der Unternehmer die sofortige Anzeige der Vollendung und vereitelt dies eine gemeinsame Prüfung, gilt Norm SIA 118, Art. 174, Abs.3, in dem Umfang in dem sich das Fehlen der gemeinsamen Prüfung auswirken kann, für die ganze Dauer der vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist im Sinne von SIA 118, Art. 180.

    (SIA 118, Art.174, Abs.3: Wird streitig, ob ein behaupteter Mangel wirklich eine Vertragsabweichung darstellt und daher ein Mangel im Sinne dieser Norm ist, so liegt die Beweislast beim Unternehmer.)

Schlussfolgerung

Auf Grundlage der Rechte und Pflichten kann dem ausführenden Unternehmen nur die Umsetzung der Planung beauftragt werden. Eine Planung kann zwar ausgeschrieben werden, die vertragliche Verantwortlichkeit bleibt jedoch weiterhin im Pflichtbereich des Bauherrn, soweit die SIA nicht explizit ausgesetzt wird.

Es ist sinnvoll und ratsam bei einem anspruchsvollen und hochwertig genutzten Bauwerk einen Fachplaner für die Abdichtungsarbeiten mit ins Planerteam des Bauherren einzubinden. Dieser ist in der Lage die Plichten des Bauherren (SIA 118-272:2009, Ziffer 1.3) fachgerecht und technisch zu erfüllen um so dem Bauherrn eine vertragliche Sicherheit zu gewährleisten.

Zudem werden bereits in einer frühen Phase des Projektes Schnittstellen aufgedeckt und gelöst.

Gemeinsam mit dem Bauherren wir eine Risikobetrachtung hinsichtlich der Abdichtung des Bauwerks erstellt und dann gemeinsam mit den Fachplaner umgesetzt. Unser Team von der vistona können die Planungsaufgaben übernehmen und im Schadenfall über die SIA hinaus versichern.

Sprechblase für Banner

Wir beraten Sie gerne!

Ansprechpartner finden